|
Der Geschädigte ist auch nach tatsächlicher Reparatur seines Fahrzeugs nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, wenn er den Schaden fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen möchte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |