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Trotz der Verwirklichung zweier Regelbeispiele gemäß § 69 Abs. 2 StGB (§ 315c StGB und § 142 StGB) ist eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht anzunehmen, wenn der Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist und der Angeklagte sich mit seinem Alkoholkonsum auseinandergesetzt, eine Therapie absolviert und Abstinenz nachgewiesen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |