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Die Beklagte zu 1) trifft ein schwerwiegendes Verschulden an dem Unfall, weil sie bei für sie geltendem Rotlicht und unter Missachtung des Vorranges des entgegenkommenden Fahrzeuges nach links abgebogen ist (§ 9 Abs. 3 StVO). Im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander ist eine Schadensteilung nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 3 StVG gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |