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Die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV. Die Regelung des § 3 FeV findet in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y) StVG in der bis zum 27. Juli 2021 gültigen Fassung eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y) StVG a.F. sind hinreichend bestimmt, um präventiv beschränkend eingreifen zu können, wenn Personen, die nicht der Fahrerlaubnispflicht unterliegen, am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl sie hierzu nur bedingt geeignet, ungeeignet oder nicht befähigt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |