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Wegen fahrlässiger Tötung schuldig ist, wer ein Müllentsorgungsfahrzeug rückwärts bewegt, ohne sich zuvor zu vergewissern, wo sich ein Kollege aufhält, und dabei einen Unfall verursacht. Ebenfalls schuldig ist der Arbeitgeber, der ein Entsorgungsfahrzeug zur Verfügung stellt, dessen Rückfahrsperre manipuliert wurde, sodass trotz Belastung der Trittstufe durch eine Person rückwärts gefahren werden kann, und zudem die vorgeschriebene Unfallverhütungsprüfung unterlässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |