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Die Grundsätze zum Werkstattrisiko sind auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar. Das Sachverständigenrisiko verbleibt im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger, es sei denn, die Überhöhung der Sachverständigenkosten ist für den Geschädigten erkennbar überhöht. Eine geringfügige Überhöhung, die für den Geschädigten nicht erkennbar war, führt nicht dazu, dass das Sachverständigenrisiko auf den Geschädigten übergeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |