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1. Wird ein Verkehrsunfall durch einen zu geringen Abstand eines Pkw-Fahrers (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO) einerseits und die Verstöße gegen die Überholverbote (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 5 Abs. 2 S. 1 StVO) durch einen Motorrad Fahrer anderseits verursacht, und kommt es hierbei zu einer Kollision des Pkw mit einem Dritten, nicht aber zwischen Auffahrendem und Überholen, kann eine Haftungsquote von 50/50 gerechtfertigt sein. 2. Kommt ein weiterer Schädiger in Betracht ist für eine Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge maßgeblich, ob der weitere Schädiger in Anspruch genommen wird und ob und inwieweit der Geschädigte mithaftet. (Leitsätze des Gerichts) |