Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 11.07.2024: Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall durch zu geringen Abstand und Überholverbot-Verstoß




Das Landgericht Münster (Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22) hat entschieden:

   1. Wird ein Verkehrsunfall durch einen zu geringen Abstand eines Pkw-Fahrers (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO) einerseits und die Verstöße gegen die Überholverbote (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 5 Abs. 2 S. 1 StVO) durch einen Motorrad Fahrer anderseits verursacht, und kommt es hierbei zu einer Kollision des Pkw mit einem Dritten, nicht aber zwischen Auffahrendem und Überholen, kann eine Haftungsquote von 50/50 gerechtfertigt sein.

2. Kommt ein weiterer Schädiger in Betracht ist für eine Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge maßgeblich, ob der weitere Schädiger in Anspruch genommen wird und ob und inwieweit der Geschädigte mithaftet.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.342,05 € zu zahlen.

Dazu sind folgende Zinsen zu zahlen: 7.649,38 € sind ab dem 10.02.2021mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, abzüglich am 09.06.2022 während des laufenden Rechtsstreits gezahlter 2.304,33 €.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist im Umfang einer Haftungsquote von 50 % begründet, im Übrigen unbegründet.

A.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 86 Abs. 1 und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 VVG sowie i. V. m. §§ 840, 426 Abs. 1 BGB auf Ersatz des von ihr regulierten Haftpflicht- und Kaskoschadens im Umfang einer Haftungsquote von 50 % auf Zahlung weiterer 5.342,05 €.

I.

Hinsichtlich der technischen Fragestellungen folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C..

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist Herr Dipl.-Ing. C. für die Analyse des Hergangs von Verkehrsunfällen besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei - auch in anschaulichen Grafiken - dargestellt.

II.

Die Voraussetzungen der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sind dem Grunde nach gegeben.

Durch den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zeugen R1. wurde die Front des Fahrzeugs der Firma Y. GmbH beschädigt. Der Zeuge Z., der bei der Beklagten versichert ist, ist Halter des Motorrades.

Die Schädigung trat auch bei Betrieb des Motorrades ein.

Bei einem berührungslosen Unfall - der hier im Verhältnis der Parteien zueinander vorliegt - ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15 - juris Rn. 14). Ein Unfall kann insbesondere auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Dabei ist nicht einmal erforderlich, dass das Verhalten des Schädigers objektiv verkehrswidrig ist (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021) Rn. 40). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 4 U 136/21 - Rn. 47, juris).

Ausgehend von diesem Maßstab ist das Geschehen dem Betrieb des Motorrads des Zeugen Z. zuzuordnen.

Die Zeugen R1., R2. und H. sowie V. haben übereinstimmend und plausibel angegeben, dass das Motorrad auf ihre Fahrbahn ausgeschert ist und daraufhin sowohl der Zeuge R1. als auch der Zeuge V. ein Bremsmanöver eingeleitet haben. Danach führte der Zeuge Z. ein Überholmanöver durch, das den Zeugen R1. dazu veranlasste, heftig zu bremsen, wodurch es wiederum zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen der Zeugen V. und R1. kam. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend festgestellt, dass dieser Überholvorgang des Motorrad-Fahrers Z. aus technischer Sicht das auslösende Moment für die starke Bremsung des im Gegenverkehr befindlichen Zeugen R1. mit seinem VW war.

Die Haftung ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen.

III.

Keiner der Unfallbeteiligten kann sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Daher ist die Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG nicht ausgeschlossen.

Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Fahrer muss sich wie ein Idealfahrer verhalten haben und nachweisen, dass auch ein Idealfahrer sich in eine vergleichbare Situation begeben hätte (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04).

Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch der Beklagte geführt. Ein Idealfahrer wäre weder - wie der Zeuge V. - mit so geringem Abstand gefahren, dass es trotz Vollbremsung zu einer Kollision gekommen wäre, noch hätte ein Idealfahrer - wie der Motorradfahrer Z. im Bereich, in dem ein Überholverbot gilt, die im Stau stehenden Fahrzeuge überholt.

IV.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen damit nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 - VI ZR 133/11).

Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt dazu, dass eine Haftungsquote von 50/50 zugrunde zu legen ist.

1.

Zulasten der Beklagten ist ein Verstoß des Zeugen Z. gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 5 Abs. 2 S. 1 StVO zu berücksichtigen. Dagegen wirken sich § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und § 5 Abs. 4 S. 2 StVO nicht haftungsrelevant aus.

a.

Es liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO vor.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO ist es einem Fahrer nicht gestattet zu überholen, wenn dies durch das Verkehrszeichen 276 Anl. 2 StVO untersagt ist.

Überholen darf danach nur, wer es spätestens vor Beginn der Verbotsstrecke mit richtigem Abstand und mit zulässiger Geschwindigkeit abschließen kann, andernfalls ist das Überholen soweit gefahrlos möglich sofort abzubrechen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 5 StVO, Rn. 38). Das angeordnete Überholverbot bezweckt dabei auch den Schutz des Gegenverkehrs (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 StVO (Stand: 09.06.2023), Rn. 66).

Bereits nach den eigenen Angaben hat der Zeuge Z. gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO verstoßen.

Nach eigener Aussage des Zeuge Z. hat es auf seiner Fahrbahn einen Stau gegeben. Er sei vor dem Überholverbotsschild ausgeschert und habe geplant die stehenden Fahrzeuge zu überholen. Als er diesen Entschluss gefasst habe, habe es auch noch kein Überholverbotsschild gegen. Er habe die ganze Strecke einsehen können. Erst während des Vorbeifahrens an den stehenden Fahrzeugen habe er das Überholverbotsschild bemerkt, sei dann aber nach dem Überholverbotsschild weiter an den stehenden Autos vorbeigefahren.

Spätestens als er das Überholverbotsschild bemerkte, musste er den Überholvorgang beenden, sobald dies gefahrlos möglich war. Er durfte auch als Motorradfahrer nicht nach dem Überholverbotsschild an dem im Stau stehen Autos vorbeifahren. Hierbei handelte es sich nämlich um - durch das Verkehrszeichen 276 Anl. 2 StVO untersagtes - Überholen. Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, das wegen eines Verkehrsstaus auf der Richtungsfahrbahn hält, fällt nämlich nicht unter § 6 StVO, sondern ist Überholen im Sinne des § 5 StVO (BVerwG, Urteil vom 18.05.1994 - 11 C 51.92; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 5 StVO, Rn. 16; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 5 StVO, Rn. 21).

b.

Es liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO vor.

Der § 5 Abs. 2 S. 1 StVO verlangt, dass nur überholt, wenn während des gesamten Vorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

Ein Fahrer, der überholen will, muss die gesamte zur Überholung benötigte Strecke überblicken und Gefahren oder Behinderungen ausschließen können. Insbesondere muss der Überholer überblicken können, dass der gesamte Vorgang vom Ausscheren bis zum Wiedereingliedern mit ausreichendem Abstand unter Berücksichtigung etwaigen Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer ohne jede Wagnis gefahr- und behinderungslos möglich sein wird (OLG Hamm, Urteil vom 13. Dezember 1999 - 13 U 111/99 - Rn. 15, juris). Besteht auch nur der geringste Zweifel an der Gefahrlosigkeit, so ist vom Überholvorgang abzusehen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Dezember 2003 - 3 U 212/03 - Rn. 32, juris).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge Z. diese Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Der Zeuge Z. hat den Überholvorgang nach eignen Angaben begonnen, ohne das Ende der Kolonne einsehen zu können. Nach Überzeugung des Gerichts befand er sich zudem, auch als ihm der Zeuge R. schon sehr nahe war, jedenfalls so nah an der Gegenfahrbahn, dass er den Zeugen R. veranlasste, eine Vollbremsung zur machen. Diesbezüglich schätze er die Breite der Fahrbahn falsch ein und gefährdete so aktiv den Gegenverkehr. Ob er sich auf der Gegenfahrbahn befand oder auf der Mittellinie, ist dafür ohne Belang. Überholen im Sinne der StVO erfordert nämlich nicht einen Wechsel der Fahrspur (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1968 - 4 StR 242/67 - juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.1990 - 5 Ss (OWi) 151/90; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 5 StVO, Rn. 26; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 5 StVO, Rn. 16). Auch bei Befahren des Bereichs der Mittellinie auf der engen Fahrbahn hätte er eine Gefahrensituation für den Gegenverkehr geschaffen, die diesen behindert hätte.

Dies ist durch das Sachverständigengutachten und die Zeugenaussagen bewiesen.

Der Sachverständige C. konnte mithilfe der objektiven Anknüpfungstatsachen nicht feststellen, wann der Zeuge Z. ausgeschert ist, und ob er sich auf der Gegenfahrbahn befunden hat. Er stellte aber fest, dass der Zeuge V. den Zeugen Z. von seinem Fahrzeug aus sehen konnte. Er hat zudem in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Fahrbahn am Unfallort eine Breite von 6,5 bis 7,5 m aufweise. Jede Fahrbahn hätte demnach eine Breite von 3,25 bis 3,75 m. Personenkraftwagen hätten eine durchschnittliche Breite von zwei Metern und müssen einen gewissen Abstand zum Fahrbahnrand einhalten. Demnach ergebe sich auf der L N01 ein durchschnittlich 1-2 Meter breiter Streifen in der Fahrbahnmitte, der nicht vom regulären Verkehr einer der beiden Spuren genutzt werde und potenziell zum Überholen genutzt werden könnte.

Das ist so wenig Platz, dass sich der Gegenverkehr durch ein Überholen generell, auch wenn es entlang der Mittelline stattfindet, dazu veranlasst sehen kann auszuweichen oder zu bremsen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Der Platz wird unweigerlich vom Gegenverkehr als sehr eng eingeschätzt werden.

Dass der Gegenverkehr beeinträchtigt wurde, wurde auch durch die Aussagen der Zeugen R1., R2. und H. und V. bestätigt.

Zwar sagte der Zeuge Z. aus, er habe die beiden Fahrzeuge der Zeugen R1. und V. kurz nach dem Überholverbotsschild wahrgenommen und sei dann auf seiner Spur weiter an der Kolonne vorbeigefahren. Dabei habe er wahrgenommen, wie der Zeuge R1. sein Handy bedient und dazu nach unten geschaut hätte. Vor dem Überholverbotsschild sei er selbst nicht immer auf seiner Spur gefahren, danach aber schon. Die Fahrzeuge auf seiner Spur seien ganz rechts gefahren, um eine Art Rettungsgasse zu bilden. Er sagte darüber hinaus aus, er sei an den Fahrzeugen der Zeugen R1. und V. vorbeigefahren. Nach dem Zusammenstoß sei er zunächst 150 m weitergefahren, dann aber zurückgekehrt, um zu helfen und dem Vorwurf der Fahrerflucht zu entgehen. Der Zeuge V. habe ihn unfreundlich angesprochen und ihm die Schuld an dem Unfall geben wollen. Letzteres erklärte er auf vertiefendes Nachfragen des Gerichts. Er habe das nicht nachvollziehen können. Der Zeuge R1. erklärte ihm gegenüber auf seine Frage, warum er auf sein Handy geschaut habe, mehrfach er habe eine Notbremsung machen müssen und fragte zuletzt, wer der Zeuge Z. eigentlich sei. Dies deutete der Zeuge Z. so, dass der Zeuge R1. ihn vorher nicht wahrgenommen habe.

Die Kammer ist aber nicht von der Unfallschilderung des Zeugen Z. überzeugt. Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer, wie der Zeuge Z. das Handy von seinem Motorrad aus hinter der Armatur des Fahrzeugs des Zeugen R1. gesehen haben will, während beide Fahrzeuge sich bewegten. Die Reaktion des Zeugen R1. spricht zudem zunächst nur für einen aufgeregten Zustand, nicht dafür, dass er das Motorrad nicht wahrgenommen hat. Dass er den Zeugen Z. nicht identifizieren kann, ist in Folge des Zusammenstoßes und seiner Aufregung ebenfalls kein Indiz dafür. Darüber hinaus hätte der Zeuge V. keinen Grund gehabt, ihm die Schuld zu geben, wenn er sich nicht beeinträchtigt gefühlt hätte.

Der Schilderung der anderen Zeugen ist demgegenüber zu folgen.

Der Zeuge R1. sagte aus, soweit er sich erinnern könnte, sei ihm das Motorrad auf seiner Spur entgegengekommen, wodurch er sich veranlasst sah, eine Notbremsung durchzuführen. Er sagte weiter aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wie viele Autolängen oder wie weit generell das Motorrad von ihm entfernt war, als er es zuerst bemerkten.

Die Zeugin R2. sagte aus, der Zeuge Z. sei kurz vor dem Fahrzeug des Zeugen R. auf die Gegenfahrbahn ausgeschert und danach wieder auf seine Spur zurückgekehrt. Daraufhin hätte ihr Enkel gebremst.

Die Zeugin H. sagte aus, der Zeuge Z. sei plötzlich aufgetaucht, woraufhin ihr Enkel die "Vollbremsung reingehauen" hätte und habe sich auf ihrer Spur befunden, dort aber eher bei der Mittellinie. Sie fügte hinzu, dies müsste so gewesen sein, weil er ja die Schlange Autos auf seiner Seite habe überholen müssen. Beide Zeuginnen betonen ihr Enkel sei vorschriftsgemäß gefahren.

Der Zeuge R. und die Zeugin H. saßen am Fahrersitz respektive auf dem Beifahrersitz, die Zeugin R2. saß auf der Rückbank und wahren somit wahrnehmungsfähig. Alle drei Zeugen hatten eine gute Sicht. Dass die Großmütter die vorschriftsgemäße Fahrweise ihres Enkels betonen, mindert die Überzeugungskraft ihrer Angabennicht, diese Aussagen bezogen sich nicht auf die Frage, ob der Zeuge Z. den Gegenverkehr gefährdete. Alle drei sagten übereinstimmend aus, der Zeuge Z. habe sich zeitweise auf ihrer Fahrbahn befunden und so eine Vollbremsung veranlasst.

Auch der Zeuge V. gab an, es habe wahrgenommen, dass auf der Gegenfahrbahn ein Motorrad ausgeschert ist. Auf Nachfrage, ob er wahrgenommen haben, ob der Motorradfahrer beim Ausscheren die Mittellinie überquert hat, sagte er, er denke schon, dass das so gewesen sei. Er könne sich zwar nicht mit 100 %iger Sicherheit daran erinnern. Aufgrund der Straßenbreite sei es aber aus seiner Sicht nicht anders möglich gewesen.

In einer Gesamtschau ist die Kammer aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zur Straßenbreite und den überzeugenden Angaben der Zeugen R1., R2. und H. und V. mit einer dem strengen Maßstab des § 286 ZPO genügen Sicherheit (also einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen) von der Behinderung des Gegenverkehrs durch das Überholmanöver überzeugt.

c.

Soweit die Klägerin weiterhin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO geltend macht, ist dieser nicht haftungsrelevant.

Das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage schützt nämlich nicht den Gegenverkehr (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 StVO (Stand: 09.06.2023), Rn. 44). In Bezug auf den Gegenverkehr ist § 5 Abs. 2 S. 1 StVO lex specialis zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (KG Berlin, Beschluss vom 25. April 2001 - (3) 1 Ss 321/00 (28/01).

d.

Auch ein etwaiger unzureichender Seitenabstand gegenüber den stehenden Fahrzeugen ist hier nicht haftungsrelevant.

Zwar muss nach § 5 Abs. 4 S. 2 StVO beim Überholen stets ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.

Diese Vorschrift schützt auch sowohl den Verkehr auf der Spur des Überholenden als auch den Gegenverkehr. Ein zu geringer Abstand muss sich aber auch Einfluss auf den Unfall gehabt haben (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.09.2015 - 12 U 58/15).

Wie bereits festgestellt wurde ist die Breite der Fahrbahn nicht abschließend feststellbar, die Straße generell aber eher schmal und der Raum, der zum Überholen zur Verfügung stand, ebenfalls gering. Speziell der Seitenabstand, den das Motorrad zu den übrigen Fahrzeugen hatte, hat sich aber nicht in einer Weise auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, die über die Gefährdung nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO hinausginge. Der Zusammenstoß wurde nach dem Sachverständigengutachten durch die Vollbremsung verursacht, die durch das Auftauchen des Zeugen Z. in der Gegenfahrbahn ausgelöst wurde. Der genaue Seitenabstand zu den restlichen Fahrzeugen war dafür nicht von Belang.

2.

Zulasten der Klägerin ist bei der Haftungsabwägung ein Verstoß des Zeugen V. gegen das Abstandsgebot nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVG zu berücksichtigen.

Hiernach muss ein Fahrer stets so viel Abstand zu seinem Vordermann halten, dass er auch dann noch halten kann, wenn der Vordermann plötzlich bremst.

§ 4 StVO soll in erster Linie Auffahrunfällen entgegenwirken, bezweckt aber auch, die Übersicht des Fahrzeugsführers über die Fahrbahn zu verbessern sowie ihm eine ausreichende Reaktionszeit gegenüber Gefahren zu ermöglichen, weswegen der Schutzbereich nicht auf den Vorausfahrenden bzw. (Abs. 1. S. 2) den Hinterherfahrenden beschränkt ist, sondern z.B. auch den Gegenverkehr, Überholer oder Fußgänger umfasst (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 4 StVO, Rn. 4).

Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Zeuge V. den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat.

Dies steht insbesondere aufgrund des Sachverständigengutachten fest. Hiernach hatte der Zeuge V. lediglich einen Abstand von ca. 13 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h. Dieser Abstand war zu gering, um rechtzeitig hinter einem plötzlich stark bremsenden Fahrzeug verbleiben zu können. Ein Idealfahrer hätte unter diesen Umständen einen Abstand von etwa 37,5 m eingehalten.

Berücksichtigt werden muss, dass der er für die Anschlusstatsachen beispielsweise hinsichtlich der Geschwindigkeiten auch auf Zeugenaussagen zurückgreifen musste. Maßgebend für das schriftliche Gutachten war die Aussage des Zeugen R1., er sei 70 bis 80 km/h gefahren. Soweit der Zeuge Z. ausgesagt hat, er meine, der Zeuge R1. sei nur mit etwa 50 km/h gefahren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung nämlich nach der Zeugenaussage angegeben, die Zeugenangaben änderten an den Ergebnissen des Gutachtens eigentlich nichts. Der Abstand sei zwar von der Geschwindigkeit abhängig. Selbst wenn man die Geschwindigkeitsangaben des Zeugen Z. zugrunde lege, wonach der erste Pkw nur mit 50 bis 60 km/h gefahren ist, würde sich immer noch ergeben, dass eine Bremsung stattgefunden habe, da eine Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs R1. von 21 bis 25 km/h ermittelt worden sei. Daher führen auch die Geschwindigkeitsangaben des Zeugen V., er sei so 30 bis 40 km/h gefahren, da an dem Tag wegen des Stopp-and-Go kein fließender Verkehr vorhanden gewesen, zu keinem anderen Ergebnis.

3.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge rechtfertigt eine Haftungsquote von 50/50.

Neben der Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist der zu geringe Abstand (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVG) gegen die Verstöße gegen die Überholverbote (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 5 Abs. 2 S. 1 StVO) abzuwägen. Dabei ist anerkannt, dass der Überholende anteilig für den Unfall mithaftet, wenn der Überholender den Fahrer eines entgegenkommenden Kfz zu abruptem Bremsen veranlasst und infolgedessen ein anderes Fahrzeug auffährt (Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage 2021, § 25 Mitverantwortung des Geschädigten, Rn. 25_195).

Die Kammer hält hier die Verursachungsbeiträge für gleich groß. Sowohl das Fehlverhalten des Zeugen Z. als auch das Fehlverhalten des Zeugen V. haben gleichwertig zum Unfallgeschehen beigetragen. Das Verhalten des Zeugen Z. hat den Ausgangspunkt gesetzt. Ohne das Verhalten des Zeugen V. wäre es aber gleichwohl nicht zu einem Schaden gekommen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ein Verursachungsbeitrag den anderen überwiegt.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2015 (Az. 12 U 58/15) eine überwiegende Haftung des Überholenden geltend macht, hält die Kammer die beiden Entscheidungen nicht für vollends vergleichbar. Zunächst ist bemerkenswert, dass in der dortigen Konstellation die erste Instanz eine Quote von 2/3 zu Lasten des Auffahrenden angenommen hat, wohingegen die zweite Instanz eine Quote von 6/10 zu Lasten des Überholenden für sachgerecht hielt. Dies zeigt schon eine Beurteilungsspannweite. Auch in der dortigen Konstellation waren ein Motorrad und ein Pkw beteiligt. Allerdings waren die Rollen vertauscht. Das Motorrad ist aufgefahren und der Pkw hatte zum Überholen angesetzt. Insoweit ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass das im hiesigen Fall erfolgte Überholmanöver des Motorrads einen geringeren Gefahrenwert hatte, als das Überholmanöver eines Pkws, das mit einem Spurwechsel einhergeht, da das Motorrad viel schmaler ist als ein Pkw und damit die Kollisionsgefahr mit dem Gegenverkehr niedriger ist, was auch dadurch belegt wird, dass es letztlich trotz fortgesetztem Überholvorgang nicht zu einer Kollision im Begegnungsverkehr gekommen ist. Zudem wurde im dortigen Fall zu Gunsten des Auffahrenden berücksichtigt, dass durch die Aufbauten des vorausfahrenden LKW mit Anhänger die Sicht auf das Verkehrsgeschehen davor verwehrt war. Dies habe die Reaktionsmöglichkeiten des Auffahrend auf ein unerwartetes Verkehrsgeschehen vor ihm offenkundig deutlich verkürzt. So liegt der Fall hier nicht, da nach den eigenen Angaben des Zeugen V., dieser das Motorrad gesehen hat und auf dieses - nicht auf das Bremsen des Zeugen R1. - reagiert hat.

4.

Für die Haftungsquote sind im Ergebnis nur die Verursachungsbeiträge der Zeugen V. (zu Lasten der Klägerin) und Z. (zu Lasten des Beklagten) zu berücksichtigen. Das Fahrverhalten des Zeugen R1. wirkt sich letztlich nicht auf die Haftungsanteile aus.

Wegen der Begründung ist zwischen dem Kasko- und dem Haftpflichtschaden zu unterscheiden.

a.

Hinsichtlich des Kaskoschadens, der am vom Zeugen V. geführten und bei der Klägerin versicherten Fahrzeug entstanden ist, findet nur eine Inanspruchnahme im Verhältnis Geschädigter zu einem Schädiger statt. Der Geschädigte und der Schädiger sowie die jeweilige Kasko- und Haftpflichtversicherung sind insoweit jeweils als Haftungseinheit zu sehen.

Der Haftungsanteil des weiteren möglichen Schädigers (hier des Zeugen R1.) sowie die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs sind im Rahmen einer Gesamtabwägung aber erst zu berücksichtigen, wenn dieser in Anspruch genommen wird (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2020 - 7 U 24/19 - Rn. 50, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000, 6 U 216/99 - juris Rn. 19). Folglich kommt vorliegend hinsichtlich des Kaskoschadens eine Haftungsquote nur im Rahmen einer bilateralen Einzelabwägung im Verhältnis zwischen Geschädigtem (Klägerin in Haftungseinheit mit ihrer Versicherungsnehmerin und dem Fahrer V.) und in Anspruch genommenem Schädiger (Beklagter in Haftungseinheit mit dem Fahrer Z.) in Betracht.

b.

Hinsichtlich des Haftpflichtschadens, der am vom Zeugen R1. geführten Fahrzeug entstanden ist, hat zunächst eine Inanspruchnahme im Verhältnis Geschädigter zu einem Schädiger stattgefunden, indem der Schäden gegenüber der Klägerin als Haftpflichtversicherung geltend gemacht und von dieser auch vollumfänglich reguliert wurde. Mit der Klage fordert die Klägerin nunmehr den Gesamtschuldnerausgleich unter den Schädigern.

aa.

Bei einem Verkehrsunfall, bei dem mehrere Verantwortliche durch verschiedene selbstständige Tatbeiträge einen Schaden herbeigeführt haben (Nebentäterschaft) und bei dem mehrere Schädiger gleichzeitig oder - wie hier - nacheinander in Anspruch genommen werden, ist zu unterscheiden, ob die Schädiger für den vollen Schaden haften oder ob den Geschädigten eine Mithaftung trifft.

Wenn die mehreren Nebentäter für den vollen Schaden haften, ohne dass den Geschädigten eine Mithaftung trifft, ist auch bei Nebentätern entsprechend § 840 Abs. 1 BGB zu verfahren (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG (Stand: 14.04.2023), Rn. 52). Dies bedeutet, dass der Geschädigte jeden einzelnen Gesamtschuldner voll in Anspruch nehmen kann, auch dann, wenn das Gewicht ihrer Verantwortungsbeiträge unterschiedlich ist. Im Außenverhältnis, d.h. gegenüber dem Geschädigten, haften dennoch sämtliche Gesamtschuldner voll; es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip (Lemcke: Haftung aus Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten; r + s 2009, 45, beck-online). Das unterschiedliche Gewicht ihrer Verantwortungsbeiträge wirkt sich erst im Innenverhältnis der Gesamtschuldner, beim Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB, aus (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04).

Ist der Geschädigte dagegen für den Unfall mitverantwortlich, hat im Rahmen einer Gesamtabwägung eine zweistufige Quotierung zu erfolgen (OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019 - 9 U 136/18; BGH, Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG (Stand: 14.04.2023), Rn. 55). Dabei hat zunächst jeweils eine Einzelabwägung stattzufinden, bei der die Haftungsanteile des anderen Mitschädigers außer Betracht bleiben. Sodann ist in einer Gesamtschau zu beurteilen, in welchem Umfang der Geschädigte insgesamt Schadensersatz verlangen kann, in welchem Umfang die Schädiger gesamtschuldnerisch und inwieweit sie allein haften.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet aufgrund des gegen ihn bestehenden Direktanspruchs aus § 115 Abs. 1 VVG entsprechend der auf seinen Versicherten entfallenden Haftungsquote gesamtschuldnerisch mit, § 116 Abs. 4 VVG (Lemcke: Haftung aus Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten; r + s 2009, 45, beck-online).

bb.

Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt auf den Zeugen R1. und das von ihm geführte Fahrzeug hier keine Mithaftung, sodass entsprechend § 840 Abs. 1 BGB zu verfahren ist und auch insoweit nur das Gewicht der Verursachungsbeiträge der beiden Parteien für die Bildung der Haftungsquote heran zu ziehen ist.

Soweit der Beklagte dem Zeugen R1. einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO vorgeworfen hat, begründet dies vorliegend keine Mithaftung. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Zwar hat der Zeuge Z. ausgesagt, der Zeuge R1. habe den Bremsvorgang erst gestartet, als der Pkw des Zeugen R1. und das Motorrad des Zeugen Z. auf einer Höhe gewesen seien. Dies würde ein Bremsen ohne zwingenden Grund begründen. Zumal der Zeuge Z. weiter angegeben hat, er habe beim Reinschauen ins Auto gesehen, dass der R1. sein Handy in der Hand gehabt habe.

Diese Angaben sind nicht überzeugend. Zu folgen ist vielmehr den Angaben der Zeugen R1., R2. und H. sowie V.. Die Zeugen haben übereinstimmend und plausibel angegeben, dass das Motorrad auf ihre Fahrbahn ausgeschert ist und daraufhin sowohl der Zeuge R. als auch der Zeuge V. ein Bremsmanöver eingeleitet haben.

Im Hinblick auf das Handy ist das Gericht nicht überzeugt, dass der Zeuge Z. das Handy von seinem Motorrad aus hinter der Armatur des Fahrzeugs des Zeugen R1. sehen konnte, während beide Fahrzeuge sich bewegten. Zudem haben insoweit die Zeugen R1., R2. und H. nachvollziehbar ausgesagt, dass der Zeuge R1. sein Handy während der Fahrt nicht genutzt hat.

Der Sachverständige konnte zwar mit den überlieferten objektiven Anknüpfungstatsachen die Position des Motorrads Z. nicht ermitteln. Er hält die Schilderungen der anderen Beteiligten aber für technisch plausibel, sodass nach gutachterlicher Sicht kein Zweifel daran besteht, dass ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem eingeräumten Überholvorgang des Krades Z. und der Kollision zwischen den Pkw R1. und V. besteht.

Auch aus der Einschätzung des Zeugen V., aus seiner Sicht wäre in der Situation eine Vollbremsung nicht nötig gewesen, lässt sich ein haftungsrelevantes Fehlverhalten nicht herleiten. Die Plötzliche Vollbremsung dessen, dem auf seiner Fahrbahnhälfte unverhofft ein Fahrzeug entgegenkommt, ist nämlich in der Regel - und so auch hier - nicht vorwerfbar (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 4 StVO, Rn. 16).

Zumal zu berücksichtigen ist, dass nach der vom Sachverständigen auf der Grundlage der Schilderung der Unfallbeteiligten vorgestellten Verknüpfung der Bewegungslinien zum Zeitpunkt der Reaktion ein Abstand zwischen dem Pkw R1. und dem Überholenden Motorrad von nur ca. 92 Metern bestand. Dass ein Fahrzeugführer auf einen Überholvorgang eines Motorrads durch eine Vollbremsung reagiert, begründet zumindest in der hier vorliegenden Konstellation bei unter 100 Meter Abstand und Entgegenkommen auf der Fahrbahn, keinen vorwerfbaren Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO.

Des Weiteren wurde ein Verstoß des Zeugen R1. gegen § 3 Abs. 2 StVO nicht festgestellt. Hiernach dürfen Kraftfahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Angesichts der widersprechenden Angaben der Zeugen zur Fahrgeschwindigkeit vermochte die Kammer insoweit nicht mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Beweismaß einen Verstoß festzustellen.

Im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Zeugen R1. tritt diese vollständig gegenüber den Verursachungsbeiträgen des Überholers (Zeuge Z.) und des Auffahrenden (Zeuge V.) zurück. Ausgehend von der grundsätzlichen Alleinhaftung des Auffahrenden wie des Überholers kommt eine Mithaftung nämlich regelmäßig nur bei vorwerfbarem Fehlverhalten in Betracht (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Auflage 2022, Rn. 115 und N01, beck-online), welches hier - wie dargestellt - auf Seiten des Zeugen R1. nicht vorliegt.

V.

Die Haftungsverteilung von 50/50 zwischen den Parteien führt zu folgender Abrechnung der unstreitigen Schadenspositionen:

B.

Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2021.

Der Beklagte befand sich infolge einer Mahnung ab dem 10.02.2021 in Verzug (§ 286 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat den Beklagten am 26.01.2021 unter Fristsetzung zum 09.02.2021 gemahnt. Die Frist ist erfolglos verstrichen. Die Zuvielforderung - es wurde nur eine Mithaftungsquote von 25 % in Abzug gebracht, anstelle der vom Gericht angesetzten Mithaftungsquote von 50 % - lässt die Wirksamkeit der Mahnung nicht entfallen (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB, Rn 20).

Der Antrag der Klägerin wird dahingehend ausgelegt, dass Verzinsung nur für den Teilbetrag gefordert wird, der vorprozessual nicht reguliert wurde. Denn die Klägerin hat bei ihrer Antragstellung nur zwischen dem vorprozessual nicht regulierten Betrag und dem während des laufenden Rechtsstreits gezahlten Betrag differenziert, nicht aber auch Zinsen für den vorprozessual gezahlten Betrag für den Zeitraum vom Verzug bis zur Zahlung geltend gemacht.

Daraus folgt, dass für die Verzinsung folgende Beträge maßgeblich sind:

1) Ursprünglich mit der Klage geltend gemachter Betrag, soweit die Forderung berechtigt war: 9.184,09 € - 1.537,71 € = 7.649,38

2) Abzüglich des während des laufenden Rechtsstreits am 09.06.2022 gezahlten Betrages von 2.304,33 € = 5.342,05 €

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO und § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Da jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt, war eine Kostenaufhebung sachgerecht. Die Klägerin hat mit der Klage eine Regulierung im Umfang von 75 % erstrebt. Der Beklagte hat teilweise vorprozessual und teilweise während des Rechtsstreits - insoweit erfolgte die übereinstimmende Teilerledigungserklärung - eine Regulierung im Umfang von 25 % vorgenommen. Die Kammer hat eine Haftungsverteilung von 50 % ausgesprochen. Damit entspricht die Kostenaufhebung im Hinblick um den Streit um die Haftungsquote dem Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auch insoweit war das Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf die Haftungsquote maßgeblich. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen würden, sind hier nicht zu berücksichtigen. Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin hätte ihr die Belege erst im Prozess zugestellt, ist widerlegt. Die Klägerin hat einen Brief an den Beklagten vom 15.12.2020 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Schadensunterlagen für den Haftpflichtschaden vorprozessual mitgesendet wurden (K_Anlage13; Bl. 132 d.A.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2024/8_O_7_22_Urteil_20240711.html - DE:LGMS:2024:0711.8O7.22.00

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