|
Ein Angeklagter wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Feststellung des Unfallhergangs ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden, wenn sichere Feststellungen zu Einzelheiten des äußeren Tatgeschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht getroffen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |