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Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Entziehung ist in der Regel gerechtfertigt durch die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |