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Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche qualifizierte konkrete Gefahrenlage setzt eine das allgemeene Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus und ist nicht allein aus dem Streckenverlauf oder Ausbauzustand der Straße abzuleiten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |