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Wird die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, kann eine wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen positiver Prognosefaktoren wie stabilen familiären Bindungen, geregelter Arbeit und einer inzwischen bald 1½-jährigen Abstinenz von Suchtmitteln, wobei eine ambulante Therapie mit Bewährungshelfer und überraschenden Suchtmittelkontrollen als vorzugswürdig erachtet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |