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Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem elektronischen Fahrtenschreiber steht der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen. Die Verfolgsbehörde ist regelmäßig nicht gehalten, die Daten eines Fahrtenschreibens anzufordern. Es obliegt vielmehr dem Fahrzeughalter diese im Bußgeldverfahren zur Verfügung zu stellen. Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig, OVG NRW, Beschluss v. 21.08.2024 8 A 1292/24 (Leitsätze des Gerichts) |