Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.05.2024: Fahrtenbuchauflage trotz elektronischem Fahrtenschreiber; Pflicht des Halters zur Datenbereitstellung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 28.05.2024 - 14 K 3739/22) hat entschieden:

   Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem elektronischen Fahrtenschreiber steht der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen.

Die Verfolgsbehörde ist regelmäßig nicht gehalten, die Daten eines Fahrtenschreibens anzufordern. Es obliegt vielmehr dem Fahrzeughalter diese im Bußgeldverfahren zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig, OVG NRW, Beschluss v. 21.08.2024 8 A 1292/24

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrtenbuch-Auflage - verspätete Anhörung im Bußgeldverfahren - die Zwei-Wochen-Frist


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Aufgrund des rechtzeitigen Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid vom 29. November 2023 als nicht ergangen, vgl. § 84 Abs. 3 VwGO, sodass über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden war.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gemäߧ 84 Abs. 4 VwGO wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides vom 29. November 2023 folgt. Die Klägerin ist der Begründung nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte ohne weiteres den elektronischen Fahrtenschreiber anfordern können, geht aus den im Gerichtsbescheid vom 29. November 2023 aufgeführten Gründen fehl.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte und die Bußgeldbehörde seien untätig geblieben und hätten erstmals am 22. Juli 2022 einen Aufklärungsversuch unternommen, erweist sich dies als unzutreffend. Denn der Klägerin ist bereits unter dem 19. Mai 2022 ein Zeugenfragebogen zugesandt worden, welchen die Klägerin am 1. Juni 2022 dahingehend beantwortet hat, dass eine Unterschreitung des Abstandes angesichts des automatisierten Abstandsregeltempomats nicht möglich sei. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Besuchs des Außendienstmitarbeiters der Beklagten ein "sommerferienbedingter personeller Engpass" vorlag und dass die Geschäftsleitung der Klägerin die E-Mail der Buchhalterin erst am 25. Juli 2022 zur Kenntnis genommen hat.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Erforderlichkeit des Fahrtenbuches bei einem ohnehin vorhandenen elektronischen Fahrtenschreiber führen ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung. Das Gericht hält an seiner im Gerichtsbescheid vom 29. November 2023 geäußerten Auffassung fest, dass die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem Fahrtenschreiber der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen steht und dass vorliegend aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht damit zu rechnen ist, dass sie die Daten aus dem Fahrtenschreiber bei (möglichen) zukünftigen Verkehrsverstößen der zuständigen Ermittlungsbehörde - rechtzeitig - zur Verfügung stellen wird. Dies gilt umso mehr als der Vertreter der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung selbst dargelegt hat, dass er aufgrund der technischen Ausstattung der Lkw zu jeder Zeit und kurzfristig den Aufenthaltsort seiner Fahrzeuge und die jeweils eingesetzten Fahrer ermitteln könne. Dass ihm dies in dem hier vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Die Erklärung der Klägerin vom 26. Juli 2022, dass der Fahrer nicht benannt werden könne, da die Auslesung des Fahrtenschreibens längere Zeit in Anspruch nehmen würde, erweist sich danach umso mehr als reine Schutzbehauptung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2024/14_K_3739_22_Urteil_20240528.html - DE:VGGE:2024:0528.14K3739.22.00

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