VGH Mannheim v. 20.11.1998:
Zu den Anforderungen an Betriebe zur Fahrerermittlung, um eine Fahrtenbuch-Auflage zu vermeiden
OVG Lüneburg v. 08.11.2004:
An der Kausalität zwischen verspäteter Anhörung des Betroffenen und fehlgeschlagener Ermittlung des Fahrzeugführers fehlt es unter anderem dann, wenn sich der Fahrzeughalter nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer berufen hat bzw. wenn ihm ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Foto vorgelegt worden ist.
VG Frankfurt (Oder) v. 26.06.2006:
Die Benachrichtigung des Betroffenen von einem OWi-Verstoß hat regelmäßig innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist zu erfolgen. Die Zwei-Wochen-Frist gilt nur nicht bei atypischen Fallkonstellationen, in denen die verzögerte Ermittlungshandlung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist und daher eine zeitlich frühere Anhörung des Halters zu keinem anderen Ermittlungsergebnis geführt hätte.
VG Aachen v. 13.07.2010:
Gibt der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren durch passives Verhalten zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, an der Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt mitzuwirken, dann ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach einem Rotlichtverstoß auch dann gerechtfertigt, wenn seine erste Anhörung verspätet erst nach mehr als zwei Wochen stattfand.
OVG Münster v. 07.04.2011:
Beschränkt sich der Fahrzeughalter darauf, den Vorwurf zu bestreiten und geltend zu machen, dass das Foto nicht deutlich genug sei, und macht er im Gegenteil keine Angaben dazu, ob der das Fahrzeug in dem maßgeblichen Zeitraum verliehen hat oder wem er das Fahrzeug regelmäßig oder gelegentlich überlässt, ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage auch dann gerechtfertigt, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen erst nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Vorfall zugegangen ist.
VG Minden v. 17.01.2013:
Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht ist die Behörde zwar grundsätzlich gehalten, den Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung davon in Kenntnis zu setzen, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben.
VG Augsburg v. 24.05.2016:
Ein fehlender Kausalzusammenhang zwischen verspäteter Anhörung und Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers ist insbesondere dann – wie hier – anzunehmen, wenn der Halter den Namen des Fahrers verschweigt, obwohl er ihn kennt, oder er sich überhaupt weigert, sich zur Sache zu äußern.
OVG Münster v. 18.12.2017:
Die in der Rechtsprechung entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.
VG Schleswig v. 02.01.2018:
Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist für die Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung nicht kausal, wenn sich aus dem Verhalten des Fahrzeughalters ergibt, dass dieser ohnehin nicht zu einer Mitwirkung bei den Ermittlungen bereit war (hier: völliges Ignorieren eines unstreitig zugegangenen Erinnerungsschreibens).