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In Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO schätzt das Gericht den Normaltarif für Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Automietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Liste) im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Anmietorts ergibt. Eine Schätzung auf dieser Grundlage ist am ehesten geeignet, die den beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |