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Die Beklagten haften allein für die Unfallfolgen, weil der Verkehrsunfall allein von dem Beklagten zu 1) verschuldet wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1) plötzlich einen Spurwechsel nach rechts vorgenommen hat und mit dem dort fahrenden Kläger kollidiert ist, wobei er das Fahrzeug des Klägers übersah. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |