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Ein Schadenersatzanspruch aus einem Unfallereignis besteht nicht, wenn die Beweisaufnahme eindeutig ergibt, dass das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung war und rückwärts fuhr, während das Beklagtenfahrzeug stand und der Unfall für den Beklagten gemäß § 17 Abs. 2 StVG unabwendbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |