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Amtsgericht Rheine v. 13.05.2024: Zur Haftung bei Kollision zwischen stehendem und rückwärtsfahrendem Fahrzeug: Unabwendbarkeit des Unfalls für den Stehenden




Das Amtsgericht Rheine (Urteil vom 13.05.2024 - 14 C 221/23) hat entschieden:

   Ein Schadenersatzanspruch aus einem Unfallereignis besteht nicht, wenn die Beweisaufnahme eindeutig ergibt, dass das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung war und rückwärts fuhr, während das Beklagtenfahrzeug stand und der Unfall für den Beklagten gemäß § 17 Abs. 2 StVG unabwendbar war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 1.528,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht kein Schadenersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 00.00.0000 zu, da die Beweisaufnahme eindeutig ergeben hat, dass das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung war und nicht stand. Nach den Angaben des Sachverständigen ergibt sich dies vor allem aus den Radkontaktspuren am Beklagtenfahrzeug durch das Klägerfahrzeug. Zudem konnte der Sachverständige feststtellen, dass sich die Kontaktspur am Reifen des Klägerfahrzeugs bei dessen Endstellung nicht mehr auf Höhe der am Beklagtenfahrzeug abgezeichneten Radkontaktspuren befand, weil sich das Rad des Klägerfahrzeugs nach dem Zeichnen der Radkontaktspuren mit Blick auf das Rad im Uhrzeigersinn um etwa 90 Grad weiter gedreht hatte. Das Drehen des Rades im Uhrzeigersinn liefere zugleich den Nachweis für eine Rückwärtsfahrt des Klägerfahrzeugs bei Schadeneintritt. Denn im Fall einer Vorwärtsfahrt hätte sich das Rad um etwa 270 Grad gegen den Uhrzeigersinn drehen müssen, was jedoch der dokumentierten Endstellung des Klägerfahrzeugs widersprach.

Aus den Radkontaktspuren ergibt sich nach den Angaben des Sachverständigen außerdem, dass sich das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt gedreht hat mithin nicht gestanden haben kann.

Aufgrund der rückwärts gerichteten Rückfahrt erzeugte die Klägerin sowohl die Schäden an ihrem Pkw als auch am Pkw des Beklagten zu 2).

Da folglich der Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt gestanden hat und aufgrund des Stillstandes seines Fahrzeugs den Unfall auch nicht mehr verhindern konnte, war der Unfall mithin für ihn unabwendbar gemäß § 17 Abs. 2 StVG, so dass auch keine Haftung in Betracht kommt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 , 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_rheine/j2024/14_C_221_23_Urteil_20240513.html - DE:AGST3:2024:0513.14C221.23.00

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