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Für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten erachtet das Gericht – unter ausdrücklicher Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – zurzeit allein die Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage. Ein Rückgriff auf die Schwacke-Liste ist dem Gericht nicht verwehrt, wenn die Beklagte nicht mit konkreten Tatsachen aufzeigt, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Fraunhofer-Liste wird als ungeeignet erachtet, da Internetangebote in einer Unfallsituation nicht aussagekräftig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |