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Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig war. Ein Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |