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Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Restwertes eines beschädigten Fahrzeugs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Geschädigten um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen, das mit dem Automarkt vertraut ist und bei dem der Abruf von überregionalen oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört, ist der Restwert unter Einschluss überregionaler und ggf. nur aus dem Internet ersichtlicher Angebote zu ermitteln. Für die subjektbezogene Betrachtung des Restwertes ist von der Person der Sicherungsnehmerin auszugehen, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Eigentümerin des Fahrzeugs war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |