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Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt deren tatsächliches Anfallen voraus. Im Konzessionsmodell fällt die Mehrwertsteuer nicht an, wenn der Nachunternehmer die Leistung an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Konzessionsnehmer erbringt, da nicht auf den Eigentümer, sondern auf den zur Schadensbeseitigung Verpflichteten und dessen Vorsteuerabzugsberechtigung abzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |