|
Ein Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer auf Schadensbeseitigungsmaßnahmen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nicht, wenn die Klägerin als Nachunternehmerin im Rahmen eines Konzessionsmodells vertraglich zur Schadensbeseitigung auf eigene Kosten und im eigenen Namen verpflichtet ist und ihr direkter Vertragspartner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Für den Anfall der Mehrwertsteuer ist nicht auf den Eigentümer, sondern auf denjenigen abzustellen, der aufgrund eigener Verpflichtung Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |