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Die Entlassung einer Soldatin ist rechtmäßig, wenn sie ihre allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 SG durch außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, Beleidigung von Polizeibeamten und unerlaubte Abwesenheit verletzt und dadurch ihre Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit als Soldatin nachhaltig beeinträchtigt. Eine unzureichende Anhörung nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, insbesondere wenn ausgeschlossen werden kann, dass eine weitergehende Stellungnahme die Entlassungsentscheidung zugunsten der Klägerin beeinflusst hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |