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Die Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins ist bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung und Nötigung im Straßenverkehr, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe führt, gemäß §§ 69 Abs. 1, 69a StGB gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |