|
Ein fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht, einem Einsatzfahrzeug mit Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu verschaffen, liegt vor, wenn der Betroffene bei ausreichender Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs das herannahende Einsatzfahrzeug hätte wahrnehmen können. In einem solchen Fall hätte der Betroffene seinen geplanten Überholvorgang erst nach Passieren des Einsatzfahrzeugs beginnen dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |