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Ansprüche des Sozialhilfeträgers, die gem. § 116 SGB X auf ihn übergegangen sind, sind im Hinblick auf die Gläubigerverschiedenheit als selbständig verjährende Ansprüche anzusehen. Ein gegenüber dem Geschädigten nach Anspruchsübergang erklärter Verjährungsverzicht wirkt nicht gegenüber dem Sozialhilfeträger als neuem Gläubiger, wenn keine Absicht erkennbar ist, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen. Eine Einziehungsermächtigung des Geschädigten zugunsten des Sozialhilfeträgers, die zu einem Gleichlauf der Verjährung führen könnte, ist nicht anzunehmen, wenn der Sozialhilfeträger bereits Leistungen erbracht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |