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Ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß des Versicherungsnehmers gegen seine Obliegenheit, das Fahrzeug nicht von einem Fahrer ohne erforderliche Fahrerlaubnis benutzen zu lassen, kann ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer durch den Fahrer getäuscht wurde. Wird die gebotene Überprüfung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Täuschung bei der Einstellung des Fahrers vergessen und unterbleibt eine spätere Kontrolle bei der Fahrzeugüberlassung, stellt dies keinen so gravierenden Sorgfaltspflichtverstoß dar, der den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |