|
Wird bei einem Verkehrsunfall eine Lichtzeichenanlage beschädigt, können die Kosten einer Instandsetzung durch eine Fachfirma i. S. v. § 249 BGB erforderlich sein. Ein Abzug von "neu für alt" bei den Reparaturkosten scheidet aus, wenn ein messbarer Vermögensvorteil auf Seiten des geschädigten Hoheitsträgers nicht feststellbar oder ein Ausgleich von evtl. Vermögensvorteilen nicht zumutbar ist. (Leitsätze des Gerichts) |