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Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies gilt auch für schriftliche Erklärungen und Anträge des Betroffenen, die vor der Hauptverhandlung abgegeben wurden, insbesondere wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt wird. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist zwingendes Recht und soll sicherstellen, dass alle wesentlichen Erklärungen des Betroffenen bei der Entscheidung berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |