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Der Haftpflichtversicherer des Aufliegers haftet neben dem Haftpflichtversicherer der Zugmaschine für Unfallfolgen, wenn der Fahrzeugführer das Gespann fehlerhaft abstellt und nicht nach § 104 Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert ist. Eine Haftungsprivilegierung scheidet aus, wenn der Unfall nach der unanfechtbaren Entscheidung der BGN dem Betrieb eines Dritten zuzuordnen ist, da Zivilgerichte an solche Entscheidungen gebunden sind. Im Innenverhältnis sind die Versicherer zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |