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Das Amtsgericht hätte den Betroffenen nicht als säumig im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG behandeln dürfen, wenn es den Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, rechtsfehlerhaft abgelehnt und verspätet bekannt gegeben hat. Eine solche rechtsfehlerhafte Ablehnung des Entbindungsantrags und die anschließende Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |