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Zur Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist grundsätzlich das arithmetische Mittel aus dem Normaltarif der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste als Schätzungsgrundlage geeignet. Neuere Ausgaben der Fraunhofer-Liste ab 2020 sind jedoch aufgrund inhaltlicher und methodischer Fehler als Schätzungsgrundlage ungeeignet. In solchen Fällen verbleibt als Grundlage für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein das arithmetische Mittel der in der klägerseits vorgelegten Schwacke-Liste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |