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Unfallersatztarif - Position Fraunhofer

Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
Rechtsprechung mit Position für Fraunhofer




Gliederung:


-   Einleitung
-   Rechtsprechung



Einleitung:


Unfallersatztarif

Es macht durchaus Sinn, für die alltägliche Unfallschadenregulierung die in Betracht kommende - lokal oftmals unterschiedlich positionierte - Rechtsprechung zu berücksichtige, siehe daher auch:

Unfallersatztarif - für Schwacke-Liste

Unfallersatztarif - für Fraunhofer-Marktspiegel

Unfallersatztarif - neutrale Position

Unfallersatztarif - für Anwendung des Mittelwerts

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Rechtsprechung:


OLG Köln v. 10.10.2008:
Der pauschalen Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten steht der vom Fraunhofer-Institut entwickelte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" entgegen, der durchgehend niedrigere Werte aufweist. Der danach zugrunde zu legende Normaltarif kann jedoch im Einzelfall durch einen pauschalen Aufschlag modifiziert werden, um die mit der Vermietung an Unfallgeschädigte verbundenen Mehrleistungen und Risiken abzugelten.

AG Hamburg v. 16.01.2009:
Die Schätzung der Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand hat nicht nach der so genannten Schwackeliste 2008, sondern vielmehr nach dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft- und Organisation zu erfolgen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Schwackeliste keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufweist.




OLG Köln v. 20.04.2009:
Die Schätzung der Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand hat nicht nach der so genannten Schwackeliste 2008, sondern vielmehr nach dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft- und Organisation zu erfolgen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Schwackeliste keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufweist.

LG Bochum v. 21.07.2009:
Um den am Markt üblichen „Normaltarif“ festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dabei ist dem Mietpreisspiegel der Fraunhofer-Studie der Vorzug vor dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu geben.

OLG Köln v. 21.08.2009:
Die Höhe eines Normaltarifs kann ein Gericht im Rahmen des § 287 ZPO schätzen. Der BGH hat grundsätzlich anerkannt, dass die einschlägigen Listen und Tabellen zu den Mietwagenkosten eine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellen ( BGH, NJW 2008, 1519). Dies gilt allerdings nur solange, wie die sich hieraus ergebenden Beträge im Einzelfall keinen konkreten Einwendungen ausgesetzt sind. Für in methodischer Hinsicht vorzugswürdig hält die Kammer deshalb den „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts, der auf anonymen Befragungen im Rahmen typischer Anmietsituationen per Internet und Telefon beruht. Ein Pauschalaufschlag auf den Normaltarif von 20 % ist angemessen, um den Besonderheiten der Vermietung von Unfallersatzwagen (Vorfinanzierung; Risiko eines Forderungsausfalls wegen falscher Bewertung der Haftungsquote; Fahrzeugvorhaltung; evtl. Einrichtung eines Notdienstes etc.) Rechnung zu tragen.

LG Saarbrücken v. 16.10.2009:
Die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten, die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangt werden können, wobei auf die dort ermittelten Tarife ein Zuschlag von 15 % angemessen ist, um regionale Schwankungen sowie Mehrkosten wegen sofortiger Verfügbarkeit und telefonischer Anmietung zu berücksichtigen.

LG Saarbrücken v. 26.03.2010:
Die Erhebung "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung eines Normaltarifs zur Anmietung eines Kfz.

LG Saarbrücken v. 06.08.2010:
Der "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" ist zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten für den regionalen Bereich des Saarlandes ungeeignet. Für die Verletzung der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB genügt nicht, dass der Geschädigte ein Angebot des Schädigers oder des gegnerischen Haftpflichtversicherers zur Vermittlung eines günstigeren vergleichbaren Mietwagens ausschlägt, das inhaltlich nicht so gestaltet ist, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann.

OLG Düsseldorf v. 24.03.2015:
Eine Schadensschätzung auf Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels ist sowohl einer Schätzung nach der "Schwacke-Liste" als auch einer Schätzung anhand des arithmetischen Mittels beider Markterhebungen vorzuziehen. Denn der Senat ist der Überzeugung, dass die in der "Schwacke-Liste" genannten durchschnittlichen "Normaltarife" den für den hiesigen regionalen Markt maßgeblichen durchschnittlichen Marktpreis nicht realistisch abbilden, während die vom Fraunhofer-Institut ermittelten durchschnittlichen "Normaltarife" dem wirklichen Angebotsspektrum entsprechen. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich auch kein pauschaler Aufschlag auf den durchschnittlichen "Normaltarif" gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel angezeigt.



OLG Düsseldorf v. 21.04.2015:
Eine Schadensschätzung auf Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels ist sowohl einer Schätzung nach der "Schwacke-Liste" als auch einer Schätzung anhand des arithmetischen Mittels beider Markterhebungen vorzuziehen. Auch ist grundsätzlich kein pauschaler Aufschlag auf den durchschnittlichen "Normaltarif" gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel angezeigt. - Bei der Ermittlung des angemessenen "Normaltarifs" nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte im Fraunhofer-Marktpreisspiegel berücksichtigte Anmietzeitraum (1-Tages-Wert, 3-Tages-Wert oder Wochenpauschale) heranzuziehen und der sich daraus ergebende 1-Tages-Wert mit der Anzahl der Gesamtmiettage zu multiplizieren.

LG Mönchengladbach v. 26.05.2015:
Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten ist gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung des "Fraunhofer-Marktpreisspiegels" zu schätzen.

LG Saarbrücken v. 01.03.2019:
Zur Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten auf der Grundlage des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2017“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswissenschaft und Organisation.

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