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Bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits, wenn die Begründung erkennen lässt, dass die Behörde die typischen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt bei standardisierten Massenverfahren nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Betroffenen bezogenen Begründung entfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |