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Der Klägerin steht eine Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum zu, in dem sich das Fahrzeug unstreitig in der Reparaturwerkstatt befand und nicht genutzt werden konnte, auch wenn sich die Reparatur aufgrund einer verzögerten Ersatzteillieferung verlängerte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |