|
Nach Ziff. A.2.5.4 der AKB 2015 ist die Mehrwertsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Ein Anfall 'bei der Schadenbeseitigung' kann nur angenommen werden, wenn der Anfall der Mehrwertsteuer kausal durch das versicherte Ereignis – den Unfall – verursacht worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Ersatzfahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt wurde, da die Mehrwertsteuer auch ohne den Unfall angefallen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |