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Amtsgericht Düsseldorf v. 24.11.2023: Zur Erstattung der Mehrwertsteuer für ein vor dem Unfall bestelltes Ersatzfahrzeug im Rahmen der Kaskoversicherung




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2023 - 234 C 160/23) hat entschieden:

   Nach Ziff. A.2.5.4 der AKB 2015 ist die Mehrwertsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Ein Anfall 'bei der Schadenbeseitigung' kann nur angenommen werden, wenn der Anfall der Mehrwertsteuer kausal durch das versicherte Ereignis – den Unfall – verursacht worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Ersatzfahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt wurde, da die Mehrwertsteuer auch ohne den Unfall angefallen wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall

Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 20.10.2023

durch die Richterin am Amtsgericht Dr. E.

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Düsseldorf örtlich zuständig gemäß § 215 VVG.

B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 3.432,77 Euro zu. In Betracht kommt insoweit nur ein Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis.

1.

Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.

Mit der Zahlung eines Betrages von 5.157,23 Euro hat die Beklagte ihre Verpflichtung jedoch erfüllt. Sie hat den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und der Selbstbeteiligung erstattet.

Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert besteht nicht.

Dabei kann dahinstehen, ob einer Erstattung der Mehrwertsteuer eine eventuelle Vorsteuerabzugsberechtigung der finanzierenden Bank und Sicherungseigentümerin entgegenstünde.

Denn bereits aus anderen Gründen scheidet eine Erstattungspflicht insoweit aus.

Nach Ziff. A.2.5.4 der AKB 2015 ist die Mehrwertsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist.

Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn die Mehrwertsteuer ist nicht "bei der […] Schadenbeseitigung" angefallen. Die AKB sind nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass ein Anfall "bei der […] Schadenbeseitigung" nur dann angenommen werden kann, wenn der Anfall der Mehrwertsteuer kausal durch das versicherte Ereignis - den Unfall - verursacht worden ist. Dass zufällig in zeitlichem Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis Mehrwertsteuer anfällt, kann nicht ausreichen.

An der Kausalität fehlt es vorliegend. Eine Ursache ist als condicio sine qua non dann für einen Schaden kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Mehrwertsteuer für das neuerworbene Fahrzeug wäre jedoch in jedem Fall angefallen, auch wenn es nicht zu dem versicherten Unfallereignis gekommen wäre. Die Klägerin hat das Ersatzfahrzeug bereits im September 2022 - vor dem Unfall - bestellt. Auch die Verschiebung des Auslieferungstermins im Dezember 2022 auf das Jahr 2023 erfolgte bereits vor dem Unfall. Auch ohne den Unfall wäre das neue Auto im Mai 2023 ausgeliefert worden.

Dahinstehen kann dabei, ob die Klägerin zum Unfallzeitpunkt von der Bestellung noch hätte zurücktreten können. Denn auch dies würde nicht dazu führen, dass die Bestellung und der Anfall der Mehrwertsteuer kausal durch den Unfall verursacht worden wären. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich zurücktreten wollte, aufgrund des Unfalls dann doch an der Bestellung festgehalten hat. Eine bloß hypothetische Fallgestaltung dahingehend, dass die Klägerin theoretisch von der Bestellung hätte zurücktreten und diese Entscheidung aufgrund des Unfalls revidieren können, genügt nicht für eine Haftung der Beklagten. Denn zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs darf zwar das streitige Ereignis weggedacht, nicht jedoch ein weiteres hinzugedacht werden (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O. m.w.N.). Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin ohne den Unfall eine Stornierung der Bestellung auch nur in Erwägung gezogen hätte. Dieses Ereignis müsste also hinzugedacht werden, um von einer fehlenden Verbindlichkeit der Bestellung zum Unfallzeitpunkt ausgehen zu können.

Unbeachtlich ist ebenfalls, zu welchem Zeitpunkt die Mehrwertsteuer angefallen ist. Den nach den vorstehenden Ausführungen ist ihr Anfall jedenfalls nicht kausal durch das versicherte Schadensereignis verursacht worden.

3.

Besteht die Hauptforderung nicht, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 3.432,77 Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Dr. E.

Richterin am Amtsgericht

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2023/234_C_160_23_Urteil_20231124.html - DE:AGD:2023:1124.234C160.23.00

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