Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Rheine v. 31.08.2023: Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten: Keine Kürzung bei Werkstattersatzwagen wegen fehlender Zulassung als Mietfahrzeug für Selbstfahrer




Das Amtsgericht Rheine (Urteil vom 31.08.2023 - 14 C 187/22) hat entschieden:

   Ob der Mietwagen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist, ist für die Frage des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger nicht von Belang, da streng zwischen dem Mietverhältnis und dem Schadenersatzanspruch zu trennen ist. Eine Kürzung der Rechnung, nur weil es sich um einen Werkstattwagen handelt, ist folglich nicht gerechtfertigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mietwagen


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 744,49 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 782,73 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen restlichen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe des ausgeurteilten Betrages gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Zu den nach § 249 BGB erstattungsfähigen Schäden bei Verkehrsunfällen gehören auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs tätigt. Erstattungsfähig sind dabei aber nur die erforderlichen Mietwagenkosten. Die Ermittlung des Mietpreises, der dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht, kann durch das Gericht im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO unter Heranziehung von Mietpreislisten ermittelt werden, wobei insoweit der ortsübliche und angemessene Tarif für das Ersatzfahrzeug maßgeblich ist.

Sofern kein gewerblich vermietetes Selbstfahrer-Mietfahrzeug gemietet wird, sondern ein Werkstattersatzwagen, nehmen einige Gerichte eine Kürzung der Mietwagenkosten vor. Sie begründen dies damit, dass das Autohaus als Autovermieter gegen die Zulassungsvorschriften verstoßen würde, da ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer als solches zugelassen werden müsse. Das Autohaus würde im Vergleich zu anderen Autohäusern, die die Mietwagen als Mietfahrzeuge für Selbstfahrer zulassen, wettbewerbswidrig handeln. Außerdem erspare sich das Autohaus Kosten gegenüber einem gewerblichen Vermieter aufgrund der nicht jährlich anfallenden Hauptuntersuchung und der geringeren Versicherungsprämien. Ferner sei der Verwaltungsaufwand für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer höher als bei einem Werkstattwagen (vgl. AG München, Az.: 315 C 1252/16; AG Regensburg, Az.: 10 C 311/17; AG Augsburg, Az.: 73 C 4023/17; AG Frankfurt am Main, Az.: 30 C 3365/17; AG Passau, Az.: 15 C 808/18).

Höchst richterlich entschieden ist das Thema noch nicht.

Ob der Mietwagen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist, ist nach Auffassung des hiesigen Gerichts für die Frage des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger nicht von Belang. Denn es ist streng zu trennen zwischen dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter einerseits und dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung andererseits. Das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter spielt für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger keine Rolle. Auch ist irrelevant, ob der Mietvertrag wirksam ist und ob ein Mietpreis vereinbart wurde etc. Denn im Schadenersatzrecht ist alleine auf die Sicht des Geschädigten abzustellen. Der durchschnittliche Geschädigte hat aber im Regelfall keine Kenntnis davon, um was für ein Fahrzeug es sich bei dem angemieteten Wagen handelt. Er muss hierüber auch nicht aufgeklärt werden. Somit ist für ihn nicht erkennbar, ob es sich um einen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassenen Mietwagen handelt oder nicht. Eine Nachfragepflicht besteht ebenfalls nicht.

Die Beweisaufnahme hat vorliegend zudem ergeben, dass ein Werkstattersatzwagen betriebswirtschaftlich nicht günstiger ist als ein Mietwagen, der als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist. Vielmehr sind die Aufwendungen, wie die Zulassungskosten, die Kosten für die jährliche Hauptuntersuchung, Versicherungsprämien, der Verwaltungsaufwand, die Steuern, die Wartungskosten, die Betriebskosten, die Anschaffungskosten, die Verwaltungskosten und der Wertverlust in etwa genauso hoch, wie die Aufwendungen, die ein gewerblicher Autovermieter für Selbstfahrer-Mietfahrzeuge hat. Die höheren Kosten für Versicherung, Hauptuntersuchung und Wertverlust bei einem gewerblicher Autovermieter decken sich in etwa mit den höheren Nachlässen, die ein gewerblicher Autovermieter bei der Anschaffung seiner Fahrzeuge erhält. Dies haben die Recherchen des Sachverständigen A ergeben.

Wenn aber zwischen diesen beiden Mietfahrzeugen keine relevanten Kostenunterschiede bestehen, ist es schadensrechtlich auch nicht relevant, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Werkstattwagen oder ein gewerbsmäßig vermietetes Fahrzeug handelt. Eine Kürzung der Rechnung, nur weil es sich um einen Werkstattwagen handelt, ist folglich nicht gerechtfertigt. Daher können auch in diesem Fall die Tarife einer gewerblichen Autovermietung herangezogen bzw. eine Schätzung aufgrund von Mietpreisspiegeln vorgenommen werden, um die "erforderlichen Kosten nach § 249 BGB" ermitteln zu können.

Das Amtsgerichts Rheine wendet in ständiger Rechtsprechung das arithmetische Mittel zwischen dem Schätzwert der Schwacke-Liste und dem des Fraunhofer-Instituts als Schätzgrundlage an. Danach belaufen sich die Mietwagenkosten vorliegend auf 1.269,16 Euro.

Da die Beklagte hierauf bereits 492,95 € gezahlt hat, verbleibt noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 776,21 € zu.

Hiervon war jedoch noch ein Betrag in Höhe von 5 % wegen ersparter Eigenaufwendungen abzuziehen, mithin 31,72 €, so dass der Klägerin noch ein Betrag in Höhe von 744,49 € zusteht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 268, 288 Abs.1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_rheine/j2023/14_C_187_22_Urteil_20230831.html - DE:AGST3:2023:0831.14C187.22.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum