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Die Fahrerlaubnis auf Probe ist gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach Anordnung eines Aufbauseminars und schriftlicher Verwarnung mit abgelaufener Frist zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Die Rechtsauffassung, dass Verkehrsverstöße während der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung grundsätzlich nicht als Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe herangezogen werden dürften, findet im Gesetz keine Stütze. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |