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Sowohl die Kosten für eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen als auch die Nutzungsausfallentschädigung sind gemäß § 249 BGB adäquat durch den Fahrzeugschaden verursacht worden. Trotz fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens ist eine Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens möglich, wenn dieser tatsächlich aufgetreten ist und die Reparaturdauer nachgewiesen wird. Eine Reparaturbestätigung ist hierfür aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich, wobei die Tatsache, dass die Reparatur nicht durch eine Fachwerkstatt, sondern in Eigenregie erfolgte, nicht den Schluss zulässt, dass die tatsächliche Reparaturdauer kürzer war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |