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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 30 Tage zu. Eine Vorfinanzierungsobliegenheit des Geschädigten für die Reparaturkosten besteht nicht, insbesondere wenn eine Kreditaufnahme mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Auch ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, eine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn dies zu Selbstbehalt und Prämienhöherstufung führen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |