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Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger vollumfänglich ersatzfähig, selbst wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen sind. Das Werkstattrisiko verbleibt im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |