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Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet gemäß § 20 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Eine fehlende Fahrpraxis über einen sehr langen Zeitraum, wie hier von mehr als 17 Jahren, rechtfertigt die Annahme, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |