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Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten sind gemäß § 249 BGB erstattungsfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zweckmäßig und notwendig erscheinen, wobei der tatsächlich erbrachte Aufwand eine Indizwirkung entfaltet. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Sachverständigenhonorars verstößt grundsätzlich nicht gegen die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung, und die Ortsüblichkeit kann durch Honorarbefragungen belegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |