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Der Schädiger kann sein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen und die Abtretung möglicher Ersatzansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verlangen. Für die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt genügt die Möglichkeit des Bestehens solcher Ansprüche; ein Nachweis des Bestehens braucht nicht geführt zu werden. Der Schädiger gibt Anlass zur Klage, wenn er eine Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt von einem Zahlungsnachweis abhängig macht, da es für das Bestehen des Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung der Grundsätze des Werkstattrisikos nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |