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Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen und auf die die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens - hier nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV - gestützt wird, müssen auch im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch verwertbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Gutachten, das Zweifel an der Fahreignung begründende Tatsachen enthält, nach Maßgabe von § 2 Abs. 9 StVG vor Erlass der Entziehungsverfügung zu vernichten ist, auch wenn es zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung ggf. noch verwertbar war. (Leitsätze des Gerichts) |