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Der Klägerin, die unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist ein Schaden in Höhe der Umsatzsteuer nicht entstanden, weshalb ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe des streitigen Mehrwertsteueranteils nach einem Verkehrsunfall nicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |