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Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn der beauftragte Sachverständige mit dem Geschäftsführer der die Reparaturwerkstatt betreibenden GmbH identisch ist. Ein solches Gutachten erfüllt seinen Zweck nicht, da bereits der Eindruck mangelnder Neutralität entsteht und die Kontrolle der abgerechneten Kosten nicht gewährleistet ist. Dem Geschädigten kann zudem ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden, wenn die Identität des Sachverständigen mit dem Geschäftsführer der Reparaturwerkstatt erkennbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |