|
1. Für die Anwendung des § 10 Satz 1 StVO ist zu Gunsten des in einen Einmündungstrichter Einbiegenden kein Raum, wenn er im Hinblick auf § 10 Satz 3 StVO und Zeichen 205 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vorfahrtsberechtigt ist. 2. Diese Vorfahrtsberechtigung beim Einbiegen in einen Einmündungstrichter bezieht sich nur auf die vom Einbiegenden aus betrachtet ganz rechte Fahrbahnseite (im Anschluss an OLG Saarbrücken Urt. v. 29.3.2018 - 4 U 56/17, r+s 2018, 492 = juris Rn. 45 m. w. N.), so dass der Einbiegende § 2 Abs. 2 StVO zu beachten hat. 3. Der in den Einmündungstrichter Einbiegende muss zudem im Einzelfall im Hinblick auf § 1 Abs. 2 StVO beim endgültigen Einbiegen in die untergeordnete Zufahrtsstraße zum Einmündungstrichter - wie hier bei einer einspurigen Zufahrtsstraße - an der Sichtlinie anhalten und dem aus der Zufahrtstraße Kommenden (ggf. nach entsprechender Verständigung) Vorfahrt gewähren. (Leitsätze des Gerichts) |