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Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der zur Herstellung erforderliche Aufwand ist nach der besonderen Situation des Geschädigten zu bemessen, wobei Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie bestehende Schwierigkeiten zu nehmen ist. Die Ersatzfähigkeit von Leistungen Dritter scheitert nicht daran, dass der Geschädigte diese mit eigenem Personal kostengünstiger hätte ausführen können, es sei denn, der Betrieb ist nicht ausgelastet und es können ungenutzte Kapazitäten genutzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |