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Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Entbindungsantrags muss den Inhalt des Antrags, der ablehnenden Entscheidung und die genauen Gründe für den Entbindungsanspruch vollständig darlegen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 73 Abs. 2 OWiG). Sind die Gründe für die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in der Sphäre der Justiz entstanden (z.B. unzureichende Protokollierung), kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |