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Das Gericht übt das ihm zustehende Ermessen nunmehr dahingehend aus, dass es die Fraunhofer-Liste nicht mehr als Schätzgrundlage heranzieht. Die Auswertung ausschließlich anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge, die für touristische Zwecke im Internet erfolgt, ist für die Ermittlung des Anschaffungspreises und damit der Fahrzeugklasse nicht geeignet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |